Die Vereinbarkeit der Rechtsverordnungsermächtigungen des Bundes zur Durchführung von EG-Rechtsakten und völkerrechtlichen Verträgen auf dem Gebiet des Umweltschutzes mit Artikel 80 I S. 2 Grundgesetz.

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ZLB: 2001/2298

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Abstract

Werden verbindliche EG-Rechtsakte im Sinne von Artikel 249 I-III EGV erlassen, ist die Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Durchführung verpflichtet; gleiches gilt für völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik abschließt. In der Regel ist zur Durchführung die Schaffung nationalen Rechts erforderlich. Da hierbei zugleich Fristen eingehalten werden müssen, hat der Gesetzgeber insbesondere im Bereich des Umweltrechts die Durchführung von EG-Rechtsakten und völkerrechtlichen Verträgen in Form von Rechtsverordnungsermächtigungen nach Artikel 80 I GG weitgehend dem schnelleren Verordnungsgeber übertragen. Der Autor sichtet und ordnet die Vielzahl der im Bereich des Umweltrechts vorhandenen Durchführungszwecken dienenden Rechtsverordnungsermächtigungen und überprüft sie im Anschluss auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 80 I S. 2 GG. Hierbei stellt er die Ermächtigung des § 149 eines Professorenentwurfs zu einem Allgemeinen Teil eines Umweltgesetzbuches wegen ihrer spezifischen Ermächtigungstechnik in den Mittelpunkt. Im Vorfeld dieser Prüfung geht die Arbeit der bisher streitig diskutierten und nur in Ansätzen beantworteten Frage nach, ob der Umstand, dass der Inhalt der Durchführungsregelungen naturgemäß im Zeichen der jeweils durchzuführenden EG-Rechtsakte bzw. völkerrechtlichen Verträge steht, die von Artikel 80 I S. 2 GG aufgestellten Anforderungen an Ermächtigungen zu Durchführungsrechtsverordnungen einschränkt. difu

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317 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 3001