"Örtliche Polizei und Feuerschutz". Tätigkeitsfelder bayerischer Gemeinden bei der Gefahrensabwehr als Aufgabe des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises.

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Würzburg

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ZLB: 2000/2688

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Abstract

Die Bayerische Verfassung enthält in den Art. 11 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 in Zusammenhang mit der Aufgabeneröffnungsnorm den klaren Auftrag an die Gemeinden, als örtliche Sicherheitsbehörden Gefahren von den geschützten Rechtsgütern abzuwehren. Im ersten und zweiten Kapitel wird der mögliche Umfang der Aufgabe anhand des Kriteriums der Örtlichkeit veranschaulicht. Mit Hilfe einer Analyse einzelner Aufgabenteile wird der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen Gemeinden ohne besonderen Kompetenztitel zur Gefahrenabwehr tätig werden können. Die vorgeschlagenen Abgrenzungsmerkmale für die gemeindlichen Wirkungskreise bei der Gefahrenabwehr können dazu beitragen, den Gemeinden Rechtssicherheit zu verschaffen. Das dritte Kapitel befasst sich mit dem Recht des abwehrenden Brandschutzes (Feuerwehrgesetz), das dem Umfang seiner gesetzlichen Ausgestaltung nach, wie auch der tatsächlichen Bedeutung in der Verwaltungspraxis, das umfangreichste Feld kommunalen Wirkens bei der Gefahrenabwehr darstellt. Das Gefahrenabwehrgesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Feuerwehren. Dieses Rechtsgebiet fand bisher in der Fachliteratur kaum Berücksichtigung. Der Autor resümiert, dass aus der Sicht der Rechtswissenschaften das Bayerische Feuerwehrgesetz als Modell für die Einbeziehung Privater und ehrenamtlicher Kräfte in die Erledigung dieser öffentlichen Aufgabe angesehen werden kann. sg/difu

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XXXI, 153 S.

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