Polizeiliche Inanspruchnahme im Grenzbereich zwischen Störerhaftung und polizeilichem Notstand.
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DE
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Köln
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ZLB: 97/3507
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DI
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Abstract
In manchen Fällen kann die Polizei die Störung nicht selbst abwenden oder beseitigen und wendet sich dann an Personen, denen sie Handlungs- oder Duldungspflichten auferlegt (Flughafenbetreiber, Fußball- oder Popkonzertveranstaltungen). Neben den Störern und Nichtstörern existieren somit unbeteiligte Dritte. Die Autorin zeigt die Entwicklung am Polizeigesetz von Nordrhein Westfalen auf, worin die Befugnisse der Polizei hinsichtlich der präventiven Tätigkeit erweitert ist. Der Dritte ist einer zunehmenden Inanspruchnahme ausgesetzt, indem die polizeiliche Zugriffsmöglichkeiten über Standardmaßnahmen erweitert werden und die Störerpraxis ausgeweitet wird. Der Dritte wird faktisch wie ein Störer behandelt, ebenfalls gelten gesetzliche Regelungen, die den polizeilichen Notstand weit definieren, was hier am Beispiel des Versammlungsrechts verdeutlicht wird. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß die Gleichsetzung von Störer und unbeteiligten Dritten dem Menschenbild der Verfassung und der polizeilichen Eingriffslehre widerspricht. U.a. werden auch Fragen der Gesellschaftshaftung bei Altlasten sowie der Kostentragung bei Großveranstaltungen und Flughafensicherung erörtert. kirs/difu
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135 S.