Besondere Formen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Katastrophenfall und zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Lang
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Date
1998
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Lang
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 98/3778
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DI
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Abstract
Katastrophen und Gefahren für die innere Sicherheit eines Staates werden in Gesellschaft und Politik gemeinhin als "innerer Notstand" bezeichnet. Ein solcher liegt dann vor, wenn so schwere Gefahren für den Staat bestehen, daß deren Bewältigung nicht mehr mit "normalen" Mitteln, sondern nur mit besonderen Befugnissen möglich ist. Mit der sogenannten "Notstandsverfassung" von 1968 hat der Verfassungsgeber die Artikel 35, 91 und 87a des Grundgesetzes neu gefaßt. Diese Neufassung sieht eine stufenweise Aufhebung der vertikalen Gewaltenteilung durch besondere Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern vor. Der Autor untersucht und beurteilt diese außerordentliche Kooperation unter Berücksichtigung des föderativen Charakters der Bundesrepublik und im Hinblick auf die europäische Integration. difu
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212 S.
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Zivilschutz , Ordnungspolitik , Verfassungsrecht , Bund , Land , Kooperation , Kompetenz , Polizei , Bundeswehr
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2415