Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für Vermögensverluste in der ehemaligen DDR und der SBZ.

Berlin-Verl. Spitz
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Berlin-Verl. Spitz

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DE

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Berlin

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ZLB: 96/3032

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Zusammenfassung

Mit dem Entschädigungsgesetz hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen, die der Einigungsvertrag hinsichtlich der Entschädigung für solche in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig enteigneten Vermögenswerte offengelassen hat, die nicht nach dem Vermögensgesetz restitutiert werden können. Mit dem Ausgleichsleistungsgesetz wurde der Auftrag aus dem Einigungsvertrag erfüllt, für die unter der Verantwortung der Sowjetischen Besatzungsmacht zwischen Kriegsende und der Gründung der DDR (1945-1949) in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Konfiskationen Ausgleichszahlungen zu gewähren. Die wesentlichen Regelungsinhalte sind die Art und Weise sowie die Höhe der Entschädigung für die nicht rückgängig zu machenden Enteignungen nach 1949 bis 1990, und für die Art und Weise sowie die Höhe der Ausgleichsleistungen für Konfiskationen zwischen 1945 und 1949, insbesondere für die Opfer der sog. Bodenreform und der gewerblichen Listenenteignungen. Es geht um die Wiedergutmachung von Unrecht, das nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden kann, also nicht um Entschädigungen i.S. von Art. 14 GG. Gleichwohl steht für die Wiedergutmachung der gegen das Privateigentum gerichteten Unrechtsmaßnahme ein Volumen von ca. 13. Mrd. DM zur Verfügung. Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz stellt das noch bis heute schwierigste und umstrittenste Gesetzeswerk der letzten Legislaturperiode dar, auf das sich die Gesetzgeber erst nach zwei Vermittlungsverfahren einigen konnten. Eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das bereits angerufen wurde, steht noch aus. Die Rechtsentwicklung konnte bis Juni 1995 berücksichtigt werden. Im Anhang wurde jedoch auch noch der Entwurf der Flächenerwerbsverordnung vom 22. September 1995 aufgenommen. difu

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271 S.

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