Der steuerverfassungsrechtliche Halbteilungsgrundsatz. Maßstab für Steuerbelastung und Ausgleichsverpflichtung im Länderfinanzausgleich? Zugleich ein Valet der verfassungsrechtlichen Anbindung des Äquivalenzprinzips.

Duncker & Humblot
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Berlin

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ZLB: 2002/2121

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DI

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Abstract

Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Vermögensteuer-Beschluss aus Art. 14 Grundgesetz hergeleitete Halbteilungsgrundsatz und die im dritten Normenkontrollverfahren gegen das Finanzausgleichsgesetz postulierte Übertragbarkeit dieses Halbteilungsgrundsatzes auf den Länderfinanzausgleich sind Zeugnis für eine schleichende Rezeption von finanzwissenschaftlichen Ansätzen durch die Rechtswissenschaft. Rechtswissenschaftler fordern eine konstitutionelle Begrenzung der Steuerbelastung und begrüßen den vom Bundesverfassungsgericht mit dem Halbteilungsgrundsatz etablierten Vermögensschutz. Wie anhand des Maßstabs des Art. 14 Grundgesetz deutlich wird, ist der Halbteilungsgrundsatz jedoch nicht das Ergebnis zulässiger Verfassungsauslegung, sondern unzulässiger Verfassungsrechtsschöpfung. Durch den Halbteilungsgrundsatz und die ihm zugrundeliegende Steuerlehre wird zudem die gleichheitsrechtliche, am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierte Steuerrechtfertigung auf eine freiheitsrechtliche Basis gestellt. Dadurch wird eine verfassungsrechtlich nicht zu begründende Anbindung des Äquivalenzprinzips als Steuerrechtfertigungsprinzip ermöglicht. Der Halbteilungsgrundsatz ist in der Diskussion um eine wettbewerbsföderalistische Neugestaltung des Länderfinanzausgleichs aufgegriffen worden. Er sollte als verfassungsrechtliche Speerspitze für die Durchsetzung von Erkenntnissen der Ökonomischen Theorie des Föderalismus dienen. Als grundrechtliche Argumentationsfigur ist er jedoch nicht auf das strukturell verschiedene staatsinterne Rechtsverhältnis des Länderfinanzausgleichs übertragbar. Außerdem widerspräche eine starre Obergrenze der Ausgleichsverpflichtung in Form des Halbteilungsgrundsatzes der flexiblen Rahmenordnung der Finanzverfassung. difu

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292 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 888