Die undefinierbare Verwaltung. Zerfall der vollziehenden Gewalt.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 2002/1960

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Abstract

"Die Verwaltung" lässt sich als solche nicht definieren, weder aus Gesetzesvollzug oder Einsatz einer Hoheitsgewalt, noch aus einem "Sich kümmern um Eigenes" oder aus der Erfüllung wirtschaftlich sozialer Förderungsaufgaben. Verwaltung erweist sich als Konglomerat betrogener Staatstätigkeiten, mit einem gewissen Schwerpunkt bei einer "Fortsetzung der Gesetzgebung mit anderen Mitteln". Organisationsrechtlich gibt es ebenfalls "die Verwaltung" nicht. In Deutschland ist sie föderal, kommunal und in Autonomien zersplittert. Da es keine "Verwaltung" im rechtlichen Sinne gibt, kann auch nicht von einer "Zweiten", einer vollziehenden Gewalt gesprochen werden. In mehreren Abschnitten behandelt der Autor in teil A die Problematik des Gewaltbegriffs - Verwaltung als "Gewalt", das historische Missverständnis einer "Zweiten Gewalt", die organhafte Verortung der "Verwaltung als Exekutive" in der Verfassung, die Unmöglichkeit einer organisationsrechtlichen Verankerung der Zweiten Gewalt. Teil B handelt vom Verwalten als Gesetzesvollzug: "Verwaltung als Gewalt" und die Krise des Gesetzes, Teil C von der beschränkten Bedeutung des Einsatzes der Hoheitsgewalt durch die Verwaltung und von der Hoheitsgewalt und gesetzesfortsetzendem Verwalten mit Beispielen aus dem Baurecht. Teil D zeichnet die Entwicklung des staatlichen Verwaltens aus dem lehens-/feudalrechtlichen Obereigentum und der Verantwortung für "Land und Leute" ab und zeigt die Unmöglichkeit einer Bestimmung von "Verwaltung" aus der "Befassung mit staatseigenem Verwaltungs-Gut". Teil E befasst sich mit der Privatisierung als Antiverwaltungsbewegung und dem Niedergang der wirtschaftlichen Staatstätigkeit. Gegenstand des Teils F ist die Verwaltung als soziale (Sozialverwaltung) und wirtschaftliche (Subventionierung) Förderungsgewalt, des Teils G die organisatorisch zersplitterte föderale Verwaltung, des Teils H die Frage nach der Einheit der Verwaltung aus europäischem Recht; des Teils J die Verwaltung als faktischer Gewalt. Ein Ausblick zeichnet ein Modell für Herrschaft in kleinen Einheiten "Muftismus gegen Einheit der Verwaltung". goj/difu

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284 S.

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