Organisation und Überwachung der Sonderabfallentsorgung durch die Länder. Ein Beitrag zu den Regelungsmöglichkeiten des Landesgesetzgebers im Abfallrecht.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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ZLB: 96/3875
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RE
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Abstract
Die Studie lotet den Spielraum des Landesgesetzgebers im Abfallrecht aus, wie er sich nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes darstellt. Trotz der durch das neue Gesetz vorgenommenen Änderung der Rechtslage wird im praktischen Ergebnis die Entsorgung der Sonderabfälle wie bisher nicht in Form der (rein) öffentlichen Entsorgung erfolgen. Die Sperrwirkung der Bundesgesetzgebung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bewirkt, daß die Länder lediglich im Bereich des § 9 Abs. 10 AbfRestÜberwV weiterhin regelungsbefugt sind. Soweit die Regelung der Andienungspflichten durch das als Beispiel herangezogene Niedersächsische Abfallrecht die Entsorgungsnachweise betreffen, sind sie durch die o.g. Regelung gedeckt. Bei anderen Überwachungsregelungen bestehen erst recht keine Bedenken. Auch die materiellen Entsorgungspflichten sind im AbfG nicht abschließend geregelt, so daß Spielräume der Länder bestehen. Eine grundsätzlich abschließende Regelung durch den Bundesgesetzgeber findet sich dagegen in der neuen Nachweisverordnung. Die Sperrwirkung des neuen Bundesgesetzes greift zum 7.10.1996. eh/difu
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VII, 77 S.
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Schriften zum deutschen und europäischen Umweltrecht; 8