Rekommunalisierung von Versorgungsleistungen. Inhouse-Geschäfte und der steuerliche Querverbund kommunaler Holdinggesellschaften auf dem Prüfstand des Europäischen Beihilfenrechts.

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Hamburg

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1435-6821

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ZLB: R 641/18

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DI
RE

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Abstract

Weil die Inhouse-Vergabe erlaubt, einen Auftrag an ein kommunales Unternehmen ohne ein öffentliches Ausschreibungsverfahren zu vergeben, ist diese Vergabeform das wesentliche Instrument, mit dem kommunale Gebietskörperschaften Rekommunalisierungsvorhaben durchsetzen. Trotz vergaberechtlicher Zulässigkeit muss aber auch das Europäische Beihilfenrecht beachtet werden. Dieses ist aufgrund seines Charakters als Primärrecht höherrangig und schlägt bereits bei einer potenziellen Marktbetroffenheit durch. Droht die Gefahr einer beihilfenrechtswidrigen Begünstigung eines kommunalen Unternehmens und eine damit einhergehende innergemeinschaftliche Wettbewerbs- und Handelsbeeinträchtigung, kann es trotz vergaberechtlicher Zulässigkeit eines Inhouse-Geschäfts erforderlich sein, entweder ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen oder ein objektives Wertgutachten vor Erteilung des Auftrags einzuholen. Rechtliche Besonderheiten ergeben sich bei der Rekommunalisierung der Wasser-, Strom- und Gasversorgung. In den genannten Versorgungsbereichen gilt das Inhouse-Privileg nicht. Bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen muss trotz Vorliegens einer Inhouse-Konstellation ein periodisches Bietverfahren durchgeführt werden. Bei der Vergabe von Wasserkonzessionen ist trotz der vergaberechtlichen Bereichsausnahme auf die Grundsätze des Unionsprimärrechts abzustellen, die bei einem grenzüberschreitenden Interesse an einer Wasserkonzession gleichwohl die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erforderlich machen. Wird über Rekommunalisierung und beihilfenrechtswidrige Inhouse-Geschäfte diskutiert, muss auch der steuerliche Querverbund im Fokus der Beobachtung stehen, weil die steuerlichen Vorteile im kommunalen Querverbund durch die Reduktion der Körperschaftsteuer einen wesentlichen Motivationsfaktor für Rekommunalisierungen darstellen. Der steuerliche Querverbund dient dazu, Gewinne und Verluste von öffentlichen Unternehmen miteinander zu verrechnen. Am Beispiel einer kommunalen Holdinggesellschaft – unter deren Dach alle stadteigenen Betriebe zusammengefasst werden – wird erörtert, dass der Rechtsfolgenausschluss der verdeckten Gewinnausschüttung eine beihilfenrechtswidrige Begünstigung öffentlicher Unternehmen darstellt, die den unionalen Wettbewerb und den Handel beeinträchtigt. Des Weiteren wird aufgezeigt, dass der steuerliche Querverbund für die Finanzierung von kommunalen dauerdefizitären Einrichtungen keinesfalls notwendig ist.

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XLVIII, 227

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Studien zur Rechtswissenschaft; 439