Kleingartenentwicklungsplan Berlin 2030. Grundlage für die Entwicklung der Berliner Kleingärten erarbeitet.
Patzer
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Datum
2021
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Herausgeber
Patzer
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Berlin
Sprache
ISSN
0948-9770
ZDB-ID
1230713-0
Standort
ZLB: Kws 125 ZB 6810
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Im ersten Flächennutzungsplan (FNP) für das wiedervereinigte Berlin, der im Jahr 1994 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen wurde, wurden rund 700 Hektar Kleingartenfläche für andere Nutzungen ausgewiesen beziehungsweise aufgrund ihrer geringen Größe nicht dargestellt. Für landeseigene Kleingartenanlagen, die nicht für verkehrliche, soziale und technische Projekte vorgesehen waren, wurde ein zehnjähriger pauschaler Schutz vor Kündigungen, und darüber hinaus die Erarbeitung eines maßnahmeorientierten Kleingartenentwicklungsplanes beschlossen. In den Folgejahren zeichnete sich jedoch aufgrund der leicht rückläufigen Bevölkerungsentwicklung und des Rückgangs des produzierenden Gewerbes in Berlin ab, dass sich die Inanspruchnahme der städtebaulichen Entwicklungspotentiale des FNP über einen längeren Zeitraum erstrecken würde als erwartet. Der Druck auf die Kleingartenflächen blieb aus, weshalb auf die Erstellung eines „maßnahmeorientierten Kleingartenentwicklungsplanes" verzichtet wurde. Mit Ablauf des zehnjährigen Kündigungsschutzes wurde jedoch die Prüfung einer Verlängerung erforderlich. Im Ergebnis wurde im Jahr 2004 der erste Kleingartenentwicklungsplan (KEP) vom Berliner Senat beschlossen, der rund 80 Prozent der damals bestehenden Kleingartenfläche als dauerhaft gesichert darstellte und für 8 Prozent eine Verlängerung des Schutzes um sechs beziehungsweise zehn Jahre vorsah. Mit den Fortschreibungen in den Jahren 2010 und 2014 wurde der Schutz nochmals bis zum Jahr 2020 verlängert. Der Kleingartenentwicklungsplan (KEP) ist ein informelles Planwerk. Er informiert über den aktuellen Stand der Planungen und absehbare Entwicklungen, identifiziert Handlungsbedarfe und gibt Empfehlungen für die Zukunft des Berliner Kleingartenwesens. Der KEP ist kein Sicherungsinstrument mit rechtlicher Verbindlichkeit, er ist aber von den Planungsbehörden als behördenverbindliche Vorgabe in der vorbereitenden wie in der verbindlichen Bauleitplanung in die Abwägung einzustellen.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Stadt + Grün : das Gartenamt ; Organ der Ständigen Konferenz der Gartenbauamtsleiter beim Deutschen Städtetag
Ausgabe
1
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
50-54