Aktuelle Gesetzgebung zum BauGB bis Mitte 2020 im Zuge der COVID-19-Pandemie.

Chmielorz
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Wiesbaden

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1616-0991

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2027583-3

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ZLB: Kws 155 ZB 6780

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RE

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Abstract

Der Bundesgesetzgeber ist mit Rücksicht auf das Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 auch mit unmittelbarer Bedeutung für das Baugesetzbuch (BauGB) tätig geworden. Es wurden mit der Einfügung des § 246b BauGB „Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie" geschaffen, und es wurde wegen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen mit dem neuen „Planungssicherstellungsgesetz" die Nutzung des Internets auch im Rahmen des BauGB erweitert. Unabhängig davon wurde, gekoppelt mit dem Gesetz über die Schaffung des Gebäudeenergiegesetzes, § 249 Abs. 3 BauGB neu gefasst, durch die den Ländern die gesetzgeberische Möglichkeit gegeben worden ist, die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (allgemeine privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich) von der Einhaltung bestimmter Abstände zu Wohngebäuden abhängig zu machen.

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Flächenmanagement und Bodenordnung : fub ; Zeitschrift für Liegenschaftswesen, Planung und Vermessung

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4

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188-191

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