Verwaltungsverfahrensrecht für vorgerichtliche Verwaltungsverfahren: Notwendigkeit, Ausgestaltung, Fehlerfolgen.
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2020
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DE
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Speyer
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0179-2326
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ZLB: R 625/125
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RE
Authors
Abstract
Vorgerichtliche Verwaltungsverfahren im „Staat-Bürger-Verhältnis" lassen sich zwei Fallgruppen zuordnen. In der ersten Fallgruppe will der Bund, ein Land, eine Kommune oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Verwaltungsträger) aktiv gegenüber einem Privaten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch durchsetzen. Hier tritt der Verwaltungsträger also als Gläubiger, der Private als Schuldner des durchzusetzenden Anspruchs auf (1). In der umgekehrten zweiten Fallgruppe will ein Privater gegenüber einem Verwaltungsträger einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch geltend machen. Hier tritt der Verwaltungsträger also als Schuldner, der Private als Gläubiger auf (2). In beiden Fällen fragt sich, ob und inwieweit der behördliche Entscheidungsprozess darüber, ob die Behörde Klage erheben oder den Privaten durch Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche klaglos stellen soll, verwaltungsverfahrensrechtlich „eingefangen" werden kann (3). Zur Klärung dieser Frage soll dargestellt werden, welche Bedeutung (die Unanwendbarkeit) der Verwaltungsverfahrensgesetze für die Fragestellung hat, bevor auf die Gebotenheit der Anerkennung eines Verwaltungsverfahrensrechts für vorgerichtliche Verwaltungsverfahren, deren Ablauf und schließlich auf die Folgen von Verfahrensfehlern eingegangen wird.
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21-67
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Speyerer Forschungsberichte; 296