Zur Kostendeckung bei Verwaltungsgebühren.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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202168-7
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ZLB: R 622 ZB 1139
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Abstract
Verwaltungsgebühren haben Konjunktur. Dass die Gebühr in einem konkreten Austauschverhältnis entsteht, scheint die Akzeptanz beim Schuldner zu fördern. Ob Amtshandlung oder Dienstleistung, das, was der Betroffene erhält, ist gegenständlich beschrieben und fassbar. Der Streit geht folglich selten um den Grund der Gebührenpflicht, sondern in aller Regel um die Höhe des Gebührensatzes. Doch welcher Aufwand darf umgelegt werden? Gilt ein Kostenüberschreitungsverbot? Worauf ist es ggf. bezogen? Nicht zuletzt, weil die Landesgesetzgeber zunehmend der Versuchung erliegen, Amtshandlungen und sonstige behördliche Leistungserbringung entgeltlich zu stellen, scheint es angezeigt, diese Fragen zu beantworten.
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Die Öffentliche Verwaltung : DÖV; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft
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10
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430-436