Möglichkeiten und Grenzen der Steuerung kommunaler Aktiengesellschaften durch ihre Gebietskörperschaften.
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SEBI: 92/2268
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Daß der Staat und damit auch die Kommunen nach dem Grundgesetz und der historischen Entwicklung berechtigt sind, privatrechtlich zu handeln, ist heute trotz wiederkehrender Kritik unzweifelhaft. Da die Kommunen jedoch auch vom Volk legitimierte Staatsgewalt im Sinne von Art. 20 II GG repräsentieren, wenn sie als privatrechtliche Aktiengesellschaften auftreten, müssen sie auch in ihren Aktiengesellschaften die demokratische Legitimation sicherstellen, indem sie auf die Tätigkeit der Aktiengesellschaften Einfluß nehmen. Im Bereich der wesentlichen Unternehmensentscheidungen bietet ihnen dazu das Gesellschaftsrecht ausreichende Möglichkeiten, auch gegenüber Holding-Gesellschaften in Form einer GmbH. Die nach dem allgemeinen Aktienrecht mögliche Einflußnahme auf die Besetzung wie auch die Amtsführung der einzelnen Unternehmensorgane ist jedoch unvollständig. Dies kann durch Satzung oder durch einen konzernrechtlichen Beherrschungsvertrag ausgeglichen werden, der der Kommune umfangreiche Weisungsrechte gibt. lil/difu
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Aktiengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Aktienrecht, Konzernrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Einwirkung, Minderheitenschutz, Geheimnisschutz, Satzung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Wirtschaft, Gemeindeunternehmen
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München: Florentz (1991), ca. 260 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Heidelberg 1990)
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Aktiengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Aktienrecht, Konzernrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Einwirkung, Minderheitenschutz, Geheimnisschutz, Satzung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Wirtschaft, Gemeindeunternehmen
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 306