Die sozialhilferechtliche Stellung sogenannter De-facto-Flüchtlinge.

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SEBI: 92/2240-4

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De facto-Flüchtling ist jeder Ausländer, der sich ohne die ausdrückliche Zuerkennung eines flüchtlingsrechtlichen Status im Bundesgebiet aufhält, jedoch stichhaltige, nicht wirtschaftliche Gründe hat, von einer Rückkehr in sein Heimatland abzusehen. Es handelt sich dabei vor allem um abgelehnte Asylbewerber, Familienangehörige von Asylbewerbern oder -berechtigten sowie um Flüchtlinge ohne Asylantrag. Diese Flüchtlinge erhalten Sozialhilfe nach dem für alle Hilfesuchenden geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG), modifiziert durch die in den Absätzen 1 und 2 des Pargr. 120 BSHG vorgesehenen Einschränkungen. Nach Pargr. 120 Abs. 2 BSHG erhalten sie nicht wie deutsche Sozialhilfeempfänger grundsätzlich auch "Hilfe in besonderen Lebenslagen" (wie z. B. Schwangerschaft oder Krankheit), sondern nur Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Erteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Erteilung der Hilfe in besonderen Lebenslagen liegt im freien Ermessen der Behörde. lil/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Flüchtling, Asylbewerber, Verfolgung, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialhilfe, Sozialrecht, Bundessozialhilfegesetz, Lebensunterhalt, Internationales Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Bevölkerung/Gesellschaft, Ausländer

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Frankfurt/Main: (1991), 143 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1990)

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Flüchtling, Asylbewerber, Verfolgung, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht, Sozialhilfe, Sozialrecht, Bundessozialhilfegesetz, Lebensunterhalt, Internationales Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialwesen, Bevölkerung/Gesellschaft, Ausländer

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Dissertationen - Diplomarbeiten - Dokumentationen; 19