Rechtsgutachten zur Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: 92/2429-4
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Abstract
In Nordrhein-Westfalen sorgen 173 Gleichstellungsbeauftragte in 158 Städten und Gemeinden, 13 Kreisen und bei den beiden Landschaftsverbänden dafür, daß das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes in die Praxis umgesetzt wird. Besonders seit Mitte der 80er Jahre gingen zahlreiche Kommunen dazu über, eine Gleichstellungsstelle einzurichten. Den Anstoß dafür gab § 6 a, Abs. 4, der 1984 in die NRW-Gemeindeordnung eingefügt wurde. Er definiert Gleichstellungspolitik auch als eine Aufgabe der Kommunen und legt nahe, eine Gleichstellungsbeauftragte zu berufen. Das Rechtsgutachten prüft die Frage, ob eine weitergehende Verankerung der Gleichstellungsstellen in der Gemeindeordnung NRW sowie die Festlegung von Kompetenzen gegen rechtliche Bestimmungen, etwa gegen das im Grundgesetz garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden oder ihre Organisations- und Finanzhoheit, verstößt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, die Berufung von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und in den Kreisen als Pflichtaufgabe in der Gemeindeordnung zu verankern und sie mit einer Reihe von Rechten auszustatten. Wirksame verbindliche Regelungen für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu schaffen, bedarf Sorgfalt und Augenmaß. Das Rechtsgutachten zeigt mögliche Spielräume auf. difu
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Kommunalpolitik, Gleichstellungsstelle, Gleichstellungsbeauftragter, Gemeindeordnung, Recht, Kommunalrecht
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Düsseldorf: (1992), 165 S., Lit.
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Kommunalpolitik, Gleichstellungsstelle, Gleichstellungsbeauftragter, Gemeindeordnung, Recht, Kommunalrecht
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Dokumente und Berichte; 19