Bauordnungsrecht - Aufschiebende Wirkung bei Einwendungen gegen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. § 34 II BauGB. § 8 III Nr.2 BauNVO. § 8 I VwGO. §§ 4 II, 10 II BauGB-MaßnahmenG. OVG Schleswig, Beschluß vom 16.10.1991 - 1 M 53/91.
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1991
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
1. Eine Gemeinschaftsunterkunft für 85 Asylbewerber kann ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 II BauGB-MaßnahmenG dienen. 2. Wohngebäude, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 8 III BauNVO fallen, können auch nicht ausnahmsweise in einem anzunehmenden Gewerbegebiet zugelassen werden. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung für den Umbau eines Gebäudes in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asyslbewerber. Ihr Grundstück, das sie an verschiedene Gewerbebetriebe vermietet hat, umschließt das streitbefangene Grundstück nahezu vollständig. Ein Bebauungsplan existiert nicht, die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß die umgebende Bebauung einem Gewerbegebiet entspricht. In der Begründung verweist das OVG auf die in § 8 II und III genannten Ausnahmegenehmigungen für Wohnnutzungen in Gewerbegebieten. Eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft komme danach, auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, Asylbewerber unterzubringen, nicht in Betracht. Auch eine Betrachtung der Unterkunft als Anlage für soziale Zwecke führe zu keiner anderen Beurteilung. (wb)
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.731-733