Die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan, § 9 IV BauGB.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
§ 9 IV BauGB ermöglicht die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan. Wichtig ist dabei vor allem der Erlaß örtlicher Bauvorschriften. Konflikte entstehen dadurch, daß einige Landesbauordnungen noch auf Bestimmungen des BBauG Bezug nehmen. Dies ist vor allem hinsichtlich des neugefassten § 11 BauGB bedenklich, der ein Anzeigeverfahren anstelle der Genehmigungspflicht nach § 11 BBauG eingeführt hat. Bei Planänderungen, etwa bei der Aufhebung von aufgrund örtlicher Satzung festgelegter Pflicht, Flachdächer vorzusehen, stellt sich dann die Frage, wie Änderungsbeschlüsse rechtsfehlerfrei zu fassen sind. Der Aufsatz zeigt die Konsequenzen jeweils unterschiedlicher Positionen auf und diskutiert die Intention des § 9 IV BAuGB. Eine dynamische Verweisung des Landesbaurechts auf die entsprechenden Bestimmungen sichert die Geltung der wesentlichen Aufstellungsvorschriften des BauGB auch für die nach Landesrecht aufzunehmenden Bestimmungen. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Genehmigungsverfahren, Planänderung, Bundesrecht, Landesbauordnung, Landesrecht, Ortsbausatzung, Verfahrensvorschrift, Verfahrensfehler, Formfehler, Planinhalt, Aufstellungsverfahren, Baugesetzbuch, Baugesetzbuch, Recht, Bebauungsplanung
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.6, S.697-703, Lit.
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Bebauungsplan, Genehmigungsverfahren, Planänderung, Bundesrecht, Landesbauordnung, Landesrecht, Ortsbausatzung, Verfahrensvorschrift, Verfahrensfehler, Formfehler, Planinhalt, Aufstellungsverfahren, Baugesetzbuch, Baugesetzbuch, Recht, Bebauungsplanung