Bauordnungsrecht - Regelung der Dachneigung in einer Gestaltungssatzung.

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1992

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Mit einer Gestaltungssatzung können Festsetzungen über die Dachneigung in einem Wochenendhausgebiet getroffen werden. Dabei muß der Satzungsgeber die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen einer gerechten Abwägung unterziehen. Die Klägerin begehrte eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus mit einer Dachneigung von 18 Grad. Der Bebauungsplan weist in seiner Ursprungsfassung ein Wochenendhausgebiet, Satteldächer mit Dachneigung von 0 bis 70 Grad aus, in einer geänderten Fassung 10 bis 70 Grad. Die Dachneigung des ersten Bauvorhabens in einer Baufläche war für die gesamte Baufläche maßgebend. Nachfolgend beschloß der Rat im März 1988 eine Gestaltungssatzung, die 10 bis 70 Grad Dachneigung im gesamten Plangebiet vorsah, wieder mit der Leitfunktion des ersten Bauvorhabens. Diese Satzung wurde im gleichen Jahr nochmals geändert. Für einen Teil der Bauflächen wurden 10 bis 20 Grad, für die anderen 60 bis 70 Grad Dachneigung vorgeschrieben. Der Bauantrag der Klägerin datiert von 1986. Er wurde mit Bescheid vom Juli 1986 abgelehnt, weil das erste Bauvorhaben in dieser Baufläche eine Dachneigung von 65 Grad hatte. Die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung hatte Erfolg. Die Berufung der Stadt vor dem OVG führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. (wb)

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In: Baurecht, 23(1992), Nr.1, S.58-60

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