Sportplatz neben reinem Wohngebiet im Bebauungsplan. Nutzungsbeschränkung. Heranziehung von technischen Regelwerken zur Beurteilung des Lärms. BImSchG §§ 3 I, 22.BauNVO §§ 3 II, 4 II, 15 I. BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 - 7 C 12.90.
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1992
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
1.Ein Bebauungsplan, der in Nachbarschaft zueinander ein reines Wohngebiet und einen Sportplatz festsetzt, muß nicht wegen der mit dem Sport verbundenen Geräusche abwägungsfehlerhaft sein.Beide Nutzungen sind in einer solchen plangegebenen Situation mit einer Nutzung zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet. 2.Es gibt keinen Rechtssatz, daß Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien oder daß auf ihnen zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nicht Fußball gespielt werden darf.Maßgebend sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. 3.Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Sportlärm darf das Tatsachengericht technische Regelwerke wie die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche", sogenannte LAI-Hinweise, als Anhaltspunkt bewertend mit heranziehen.Es darf sie nicht wie Rechstnormen anwenden, sondern muß prüfen, ob sie den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese in bezug auf die Besonderheiten des Sportlärms regelhaft nachvollziehen.(-z-)
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 123(1992), Nr.2, S.55-58