Planungskompetenzen für Verkehrslandeplätze unter besonderer Berücksichtigung des zivilrechtlichen Verhältnisses zwischen den Gebietskörperschaften und gemischtwirtschaftlichen Betriebsgesellschaften.

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SEBI: 92/986

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Zu den öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Daseinsfürsorge gehört es, Flugplätze als notwendige Verkehrsinfrastruktur innerhalb des Gesamtverkehrssystems bereitzustellen. Da die dem allgemeinen Verkehr dienenden Flugplätze keine kommunalen öffentlichen Einrichtungen sind, steht den Gemeinden keine Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die Schaffung oder den Erhalt der Flugplätz zu. In Baden-Württemberg sind also auch Bürgerentscheide und -begehren darüber nicht zulässig. Die Kompetenz zur Anlage neuer oder Erhaltung alter Verkehrsflugplätze fällt den Ländern im Rahmen der Raumordnung und Landesplanung zu. Die Aufsichtsräte der meist gemischt-wirtschaftlichen (öffentlich- bzw. privatrechtlichen) Betriebsgesellschaften der Flugplätze sind nur den Betriebsinteressen verpflichtet, auch sie können also nicht von den Kommunen beeinflußt werden. Die Planungskompetenzen für Verkehrslandeplätze werden am Beispiel der Stadt Konstanz dargestellt. lil/difu

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Flugplatz, Flughafen, Verkehrsplanung, Kompetenz, Zivilrecht, Gemeinde, Kapitalgesellschaft, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung, Kommunalrecht, Planungsrecht, Verkehr, Luftverkehr

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Konstanz: Hartung-Gorre (1991), ca. 260 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1991)

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Flugplatz, Flughafen, Verkehrsplanung, Kompetenz, Zivilrecht, Gemeinde, Kapitalgesellschaft, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung, Kommunalrecht, Planungsrecht, Verkehr, Luftverkehr

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 34