Rechtsprechung. BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87.
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IRB: Z 878
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Abstract
Inhalte des Urteils vom 3.11.1989 des BGH 1. Ein isolierter Miteigentumsanteil kann zwar nicht rechtsgeschäftlich begründet werden, er kann aber kraft Gesetzes entstehen, wenn die Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst und daher insoweit unwirksam ist. 2. Ein isolierter Miteigentumsanteil wächst den anderen Miteogentümern nicht entsprechend Par.738 BGB zu, da sie nicht gesamthänderisch verbunden sind. Vielmehr sind alle Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, dass keine isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben. Hier bedarf es einer Vereinbarung. Der isolierte Miteigentumsanteil muss - im Zweifel anteilig - durch Vereinigung oder Zuschreibung (Par.890 BGB) auf die anderen Anteile übertragen werden. Für die Übertragung ist ein Wertausgleich zu leisten. (hg)
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Eigentumswohnung, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Sondereigentum, Miteigentum, Anteil, Gebäudeteil, Wertausgleich, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 20(1990), Nr.2, S.67-68
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Eigentumswohnung, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Sondereigentum, Miteigentum, Anteil, Gebäudeteil, Wertausgleich, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz