Krankmachende Bauprodukte. Produkthaftung aus zivil- und strafrechtlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung krankmachender Gebäude (Sick Building Syndrom). Tl. 2.
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1991
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ZZ
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Der zweite Teil des Beitrags geht auf die strafrechtlichen Aspekte der Produkthaftung ein. Da, anders als im Zivilrecht, die juristische Person strafrechtlich nicht haftet, stehen Gesichtspunkte der Zurechenbarkeit strafbaren Handelns am Beginn der Überlegungen. Als Rechtsgrundlage einschlägig erscheinen insbesondere die §§ 319 und 322 StGB, die Tatbestände der gemeingefährlichen Vergiftung bzw. der Baugefährdung unter Strafe stellen. Daneben bilden die §§ 211 ff. und 223 ff. StGB, vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung und Tötungsdelikte, eine wesentliche Rechtsgrundlage. Mit den rechtsdogmatischen und forensischen Gesichtspunkten ihrer Heranziehung setzen sich die Autoren auseinander. Abschließend wird auf die Strafbarkeit nach Nebenstrafrecht, insbesondere nach der Gewerbeordnung, sowie die Bußgeldhaftung nach Ordnungswidrigkeitenrecht eingegangen. (wb)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 14(1991), Nr.6, S.233-239, Lit.