Notwendige Beteiligung des Rates im Bauleitplanverfahren.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Bauleitpläne befinden sich bis zum Satzungsbeschluß und zur Genehmigung meist dreimal oder noch häufiger zur Beschlußfassung in den Ratsgremien. Der Aufsatz untersucht, ob diese Belastung der Ratsgremien erforderlich ist und welche Beschlüsse von der Kommunalverwaltung ohne Ratsbeteiligung gefasst werden können oder in Ratsausschüsse verlagert werden können. Das BauGB und die Rechtsprechung des BVerwG fordern vom Rat lediglich den abschließenden Satzungsbeschluß. Der Aufstellungsbeschluß nach § 2 I BauGB sowie der Planauslegungsbeschluß nach § 3 II sind zwar materielle Voraussetzung für eine Reihe anderer Rechtsfolgen, z.B. die Veränderungssperre, eine Nichtbefassung des Rates führt jedoch nicht zur Rechtsungültigkeit. Damit rücken die landesgesetzlichen Regelungen ins Blickfeld, welche die Beschlußfassung der Räte regeln. Mit ihnen, vor allem den Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, setzt sich der Beitrag auseinander. Abschließend wird auf die Kritik eingegangen, die gegen eine Übertragung vorbereitender Beschlüsse auf Ausschüsse geäußert wird. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Planungsverfahren, Planaufstellung, Satzung, Gemeinde, Landesrecht, Planauslegung, Beschluss, Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Gemeinderatsbeschluss, Beschlussfassung, Rechtsgültigkeit, Baugesetzbuch, Recht, Bebauungsplanung
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Verwaltungsrundschau, 37(1991), Nr.9, S.284-287, Lit.
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Bebauungsplan, Planungsverfahren, Planaufstellung, Satzung, Gemeinde, Landesrecht, Planauslegung, Beschluss, Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Gemeinderatsbeschluss, Beschlussfassung, Rechtsgültigkeit, Baugesetzbuch, Recht, Bebauungsplanung