Die Arbeitsgemeinschaft der Sozialleistungsträger und ihrer Verbände zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter - § 94 SGB X.
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1991
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SEBI: 91/3119
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DI
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Die Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft ist gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt. Die einschlägigen Normen sind auf die Gebiete der Arbeitsförderung des Schwerbehindertenrechts, der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie des Rechts der sozialen Entschädigung und der Sozialhilfe verteilt. Eine entsprechende Zerstückelung ergibt sich auch bei der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger. Um dennoch eine effektive Eingliederung der Behinderten zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im dritten Kapitel des X. Buches Sozialgesetzbuch (Pargr. 94) mit den Arbeitsgemeinschaften einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten geschaffen. Das Recht der Arbeitsgemeinschaften blieb jedoch eine Minimalregelung. Dies macht eine Darstellung der Aufgaben, Befugnisse und möglichen Organisationsformen der Arbeitsgemeinschaften nötig. lil/difu
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Bochum: (1991), XXII, 176 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1991)