Erbmänner und Erbmännerprozesse. Ein Kapitel Münsterscher Stadtgeschichte.

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SEBI: 91/3437

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Erbmänner ist die seit dem 15. Jahrhundert geläufige Bezeichnung für die Mitglieder des Münsterschen Patriziats. Die Vorsilbe "Erb" weist auf die Erblichkeit ihres passiven Ratswahlrechts hin, das nicht an Besitz gebunden war. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß neben der wirtschaftlichen Macht als Fernhändler die ministerialische Abstammung entscheidend war. Die Erbmänner wurden durch ihre Niederlassung auf ländliche Güter, die Vermischung mit dem Adel und die familiäre Abschottung ihres Vorrechts gegenüber nicht Ritterbürtigen bereits im 14. Jahrhundert zu einem abgeschlossenen Stand.Der Landadel sprach jedoch - anders als in anderen Städten der Region - den Erbmännern die Lehns- und Stiftsfähigkeit sowie Zugehörigkeit zum Domkapitel ab. Dies führte zu einem 150 Jahre dauernden Rechtsstreit, der in je zwei Verfahren vor dem päpstlichen Hof (1559 und 1573) und vor dem Reichskammergericht (1593 und 1597) ausgetragen wurde und mit einem Erfolg der Erbmänner endete. Den Ausgang des Prozesses ordnet der Autor als Beweis für die Überlebtheit des geburtsständigen Prinzips ein. wev/difu

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Erbmann, Patrizier, Kommunalverwaltung, Amt, Führungsschicht, Sozialgeschichte, Familiengeschichte, Domkapitel, Kirche, Adel, Rechtsprechung, Handel, Verwaltung, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte

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Münster: Waxmann (1990), XVII, 211 S., Lit.(phil.Diss.; Münster 1989)

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Erbmann, Patrizier, Kommunalverwaltung, Amt, Führungsschicht, Sozialgeschichte, Familiengeschichte, Domkapitel, Kirche, Adel, Rechtsprechung, Handel, Verwaltung, Rechtsgeschichte, Stadtgeschichte, Wissenschaft/Grundlagen, Geschichte

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