Die Feldes- und Förderabgabe nach dem Bundesberggesetz. Zugleich ein Beitrag zur Verfassungsmäßigkeit und Sachgerechtigkeit des Gebührentyps Verleihungsgebühr.

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SEBI: 91/459

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Die abgabenrechtliche Qualifizierung der bergrechtlichen Abgaben in den Pargr. 30-32 des Bundesberggesetzes (BBergG) von 1982 als Steuern oder Gebühren ist sowohl für die Ermittlung der Ertragshoheit der Bundes oder der Länder als auch für die Höhe der Abgaben von Bedeutung.Nach einem Überblick über die Entwicklung der bergrechtlichen Abgaben von 1865 bis zur akutellen Rechtslage im BBergG stellt der Verfasser zunächst fest, daß die Feldes- und die Förderabgabe keine Steuern sind, da sie eine angemessene Gegenleistung für das gewährte Recht zum Bergbau darstellen sollen.Bei der Frage nach dem möglichen Gebührentyp werden die herkömmlichen Typen der Verwaltungs- und Benutzungsgebühr abgelehnt, da die Leistung des Staates hier weder in einer Verwaltungsdienstleistung noch in einer Benutzungsgewährung einer staatlichen Einrichtung besteht.Vielmehr handelt es sich lediglich allein um die Verleihung eines Rechtes.Der Verfasser statuiert daher eine Verleihungsgebühr als eigenständigen Gebührentyp, zu dem auch die bergrechtlichen Abgaben gehören.Auch die Einordnung der Verleihungsgebühr in die übrige Steuer- und Abgabenlandschaft wird vorgenommen. lil/difu

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Bergbau, Bundesberggesetz, Lagerstätte, Abbau, Abgabenrecht, Feldesabgabe, Förderabgabe, Kompetenz, Industrie, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Gebühr, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Frankfurt/Main: Lang (1990), VI, 237 S., Lit.(jur.Diss.; Gießen 1989)

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Bergbau, Bundesberggesetz, Lagerstätte, Abbau, Abgabenrecht, Feldesabgabe, Förderabgabe, Kompetenz, Industrie, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Gebühr, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 935