Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für neuartige, emittentenferne Waldschäden aus § 14 S. 2 BImSchG, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff.
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SEBI: 91/3126
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DI
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Abstract
Die heute unter dem Schlagwort "Waldsterben" bekannten Waldschäden treten nicht nur in Industriegebieten, sondern auch in abgelegenen (emittentenfernen) ländlichen Gegenden auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Waldschäden zwar als prinzipiell entschädigungswürdig und -bedürftig eingeschätzt, sich jedoch nicht zur Bejahung von Schadenersatzansprüchen gegen den Staat entschließen können. Auch die Autorin kommt zum Ergebnis, daß Ansprüche der Waldeigentümer gegen den Staat aus enteignungsgleichem (rechtswidrigem) Eingriff sowie durch Auslegung oder Erweiterung des § 14 S. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht begründet werden können. Sie hält die Waldschäden jedoch durch einen Anspruch aus enteignendem (rechtsgemäßem) Eingriff für entschädigungsfähig. In der Praxis steht dem jedoch die präjudizielle Wirkung des Urteils des BGH entgegen, so daß der Gesetzgeber gefordert ist. lil/difu
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Waldschaden, Waldsterben, Luftverunreinigung, Umweltschutzrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz, Staatshaftung, Enteignung, Entschädigung, Rechtsprechung, Forstwirtschaft, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt
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Köln: (1991), XXXI, 125 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Köln 1991)
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Waldschaden, Waldsterben, Luftverunreinigung, Umweltschutzrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz, Staatshaftung, Enteignung, Entschädigung, Rechtsprechung, Forstwirtschaft, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Umweltschutz, Recht, Umwelt