Verfassungsbeschwerde gegen die Bestimmung des Einigungsvertrags, daß Enteignungen aus dem Zeitraum 1945 bis 1949 in der DDR nicht rückgängig gemacht werden. BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170/90 u.a.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
1. Artikel 143 III GG in der Fassung des Artikels 4 V des Einigungsvertrags ist mit Artikel 79 III GG vereinbar. 2. Artikel 79 III GG verlangt nicht, daß zur Wiedergutmachung von Enteignungsmaßnahmen einer fremden Staatsgewalt, die sich für den dem Grundgesetz verpflichteten Gesetzgeber als nicht hinnehmbar erweisen, die enteigneten Objekte zurückgegeben werden müssen. 3. Es ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, daß nach deutschem internationalem Enteignungsrecht die Enteignungsmaßnahmen eines anderen Staates einschließlich entschädigungsloser Konfiskationen, auch wenn diese mit der Verfassungsordnung unvereinbar sind, grundsätzlich als unwirksam angesehen werden, soweit sie Vermögen im Gebiet des fremden Staates betreffen. 4. Artikel 3 I GG gebietet es, daß der Gesetzgeber auch für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von Anlage III Nr.1 des Einigungsvertrags eine Ausgleichsregelung schafft. (-z-)
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Enteignung, Grundstück, Bodeneigentum, Entschädigung, Rechtsprechung, Rückgabe, BVerwG-Urteil, Einigungsvertrag, Recht, Eigentum
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.13, S.398-401
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Enteignung, Grundstück, Bodeneigentum, Entschädigung, Rechtsprechung, Rückgabe, BVerwG-Urteil, Einigungsvertrag, Recht, Eigentum