Reit- und Bewegungshallen für Pensionspferde und Pferdezuchtbetriebe.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Hallen zum Bewegen von Pferden sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile grundsätzlich genehmigungsfähig. Ihre baurechtliche Zulässigkeit im Außenbereich hängt entscheidend davon ab, ob sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Pferdezucht einschließlich einer reiterlichen Ertausbildung der Tiere sowie Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage sind Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Hallen, die ein zur artgerechten Haltung notwendiges, witterungsunabhängiges Bewegen der Pferde ermöglichen, können einem landwirtschaftlichen Pferdebetrieb in dem von § 35 I BauGB geforderten Sinn dienen. Ihre Privilegierung im Einzelfall ist eine Frage der Wirtschaftlichkeit und der angemessenen Relation zwischen der Größe des Betriebes und derjenigen der Bewegungshalle. Bei der Zulassung ist auf die nahe räumliche Zuordnung zum Hof und Einbindung in die Landschaft Gewicht zu legen. Hallen, die einer gewerblichen Betätigung, zum Beispiel Reitunterricht, dienen, sind nicht privilegiert. Nicht privilegierte Hallennutzungen können allerdings in gewissen Grenzen von der Privilegierung des landwirtschaftlichen Pferdehaltungsbetriebs umfaßt sein. (-y-)

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Landwirtschaft, Landwirtschaftlicher Betrieb, Reithalle, Pferdesportanlage, Privilegiertes Vorhaben, Baugenehmigung, Außenbereich, Genehmigungsrichtlinie, Pferdehaltung, Beurteilungskriterium, Recht, Bauordnungsrecht

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.13, S.393-395

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Landwirtschaft, Landwirtschaftlicher Betrieb, Reithalle, Pferdesportanlage, Privilegiertes Vorhaben, Baugenehmigung, Außenbereich, Genehmigungsrichtlinie, Pferdehaltung, Beurteilungskriterium, Recht, Bauordnungsrecht

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