Getränkemarkt im reinen Wohngebiet. § 30 BauGB, § 3 III und XV BauNVO. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 9.1.1990 - 8 S 2813/89.

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1991

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1. Ein sogenannter Getränkemarkt kann ein einem reinen Wohngebiet in der Regel nicht zugelassen werden. 2. Die Erweiterung eines Spirituosenhandels zu einem Getränkemarkt fällt nicht unter den sogenannten überwirkenden Bestandsschutz. In der Begründung wird ausgeführt, daß ein Getränkemarkt zwar auch der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Dieser Begriff entziehe sich aber einer wörtlichen Auslegung, bedarf vielmehr einer verständigen Auslegung entsprechend sich ändernder Lebensgewohnheiten. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.6, S.236-237

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