Anschluß- und Benutzungszwang, Gebühren für die Müllabfuhr. HessVGH, Urteil v. 20.06.90 - Az.; 5 UE 2741/86.

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Abstract

Sinn und Zweck des Anschluß- und Benutzungszwanges für die Müllabfuhr ist es nicht, nur diejenigen in die Pflicht zu nehmen, die sich nicht selbst entsorgen können, sondern alle mit dieser Pflicht zu belegen und Ausnahmen nur dann zuzulassen, wenn die öffentliche Entsorgung aus besonderen Gründen nicht Platz greifen kann. Eine die Gebührenerhebung rechtfertigende Nutzung der öffentlichen Müllabfuhr liegt regelmäßig schon dann vor, wenn auf der Grundlage des in der Satzung angeordneten Anschluß- und Benutzungszwanges Müllgefäße zugeteilt sind und daraufhin das Grundstück regelmäßig von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereitgestellter Müllgefäße angefahren wird; ob und in welchem Umfang sich tatsächlich Hausmüll im Abfallbehälter befindet, ist gebührenrechtlich unerheblich. (-y-)

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Gemeinde, Gebühr, Rechtsprechung, Abfall, Benutzungszwang, Grundstückseigentümer, VGH-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.11, S.444-446, Lit.

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Gemeinde, Gebühr, Rechtsprechung, Abfall, Benutzungszwang, Grundstückseigentümer, VGH-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung

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