Abfallrecht. Anschluß- und Benutzungszwang zur Müllabfuhr. HessVGH, Urteil v. 07.03.90 - Az.; 5 UE 1642/85.

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1990

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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032

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Zusammenfassung

Die satzungsmäßige Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges für Grundstückseigentümer auf dem Gebiet der Abfallentsorgung verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1. AbfG. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG. räumt den kreisangehörigen Gemeinden einen kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein, durch Satzung die Einsammlung des nicht verwertbaren Restmülls nach individuellem Bedarf zu regeln. Der landesrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht und widerspricht damit auch nicht den Grundzügen der bundesrechtlichen Regelung. (-y-)

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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.11, S.441-444, Lit.

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