Baurecht. Bauplanungsrecht. Verfahrensrecht. Bebauungsgenehmigung, Vorbescheid, Zweitbescheid, Klagebefugnis, Bindungswirkung, Bestandsschutz. BVerwG, Urteil v. 17.03.89 - Az.; 4 C 14.85.
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Zusammenfassung
Der Inhalt einer noch nicht bestandskräftigen Bebauungsgenehmigung muß in der Baugenehmigung erneut geregelt werden. Eine Baugenehmigung, die keinen anderslautenden Zusatz enthält, genügt diesen Anforderungen. Sie ist im Hinblick auf die Bebauungsgenehmigung ein Zweitbescheid. Eine schon bestandskräftige Bebauungsgenehmigung braucht hingegen aus bundesrechtlicher Sicht nur redaktionell in die Baugenehmigung übernommen zu werden. Bei der Erteilung der Baugenehmigung ist die Behörde gegenüber dem Bauherrn an den Inhalt der Bebauungsgenehmigung gebunden. Einem Dritten (Nachbarn) gegenüber besteht die Bindung nur, soweit die Bebauungsgenehmigung ihm gegenüber bei der Erteilung der Baugenehmigung bestandskräftig war. (-z-)
Beschreibung
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Baugenehmigung, Bestandsschutz, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Bauvorbescheid, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.9, S.341-342, Lit.
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Baugenehmigung, Bestandsschutz, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Bauvorbescheid, BVerwG-Urteil, Recht, Planungsrecht