Zur Überprüfung der Festsetzung von Baulinien in einem Bebauungsplan am Maßstab des Gleichheitssatzes, des Eigentumsrechts und des Rechtsstaatsprinzips. BayVerfGH, Entscheidung vom 24.1.1991 Vf.2-VII-89.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Der angefochtene Bebauungsplan umfaßt ein Grundstücke, auf den widerrechtlich Wochenend- und Gartenhäuser errichtet worden waren. Mit dem Bebauungsplan soll eine Legalisierung dieser Gebäude erreicht, die zu erwartende Bautätigkeit geordnet und die Einwirkung auf das Landschaftsbild gering gehalten werden. Baugrundstück müssen mindestens 800 Quadratmeter groß, bei Teilungen 1200 Quadratmeter groß sein. Das Grundstück der Antragstellerin ist mit 4570 Quadratmeter am Rand des Plangebiets eines der größten Grundstücke. Die Festsetzung der bebaubaren Fläche bewirkt, daß trotz der Größe auch bei Teilung ein zweites Gartenhaus nur mit Mühe unterzubringen ist. Gerügt wird ein Verstoß gegen Artikel 118 I BV, Gleichheitsgrundsatz, und Artikel 103 I BV, Eigentumsgarantie. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Gemeinde durfte, um das Landschaftsbild zu schonen, die Baulinien so festsetzen. Die Möglichkeit, ein zweites Gartenhaus bauen zu können, bedeute eine Verbesserung für die Antragstellerin. (-y-)

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Bebauungsplan, Festsetzung, Baulinie, Grundstücksnutzung, Landschaftsschutz, Rechtsprechung, Gartenhausgebiet, Grundstücksform, Grundstücksgröße, Grundstücksteilung, Bebaubarkeit, Recht, Bebauungsplanung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.11, S.333-335

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Bebauungsplan, Festsetzung, Baulinie, Grundstücksnutzung, Landschaftsschutz, Rechtsprechung, Gartenhausgebiet, Grundstücksform, Grundstücksgröße, Grundstücksteilung, Bebaubarkeit, Recht, Bebauungsplanung

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