VwGO § 47 Abs. 1; BauGB §§ 1 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 Abs. 2; BVerwG, Urteil v. 20.07.90 - Az.; 4 N 3.88 - OVG Koblenz.
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1990
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Der Flächennutzungsplan hat keinen förmlichen Normcharakter. Hierfür reicht es nicht aus, daß er in einem förmlichen Verfahren ergeht, an dessen Ende die Bekanntmachung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung steht. Der Flächennutzungsplan wird auch als Satzung erlassen; er kann auch nicht als Rechtsnorm oder Rechtssatz angesehen werden. (rh)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 13(1990), Nr.6, S.296-298, Lit.