Unternehmenshaftung für Altlasten. Die polizeiliche Verantwortlichkeit der Industrie unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsrechts.
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SEBI: 91/3478
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Die Zahl der verseuchten Grundflächen (meistens Industriebrachen) wird gegenwärtig auf ca. 50 000 geschätzt. Der Autor untersucht, inwieweit die "abfallerzeugenden" Industrieunternehmen zur Sanierung derjenigen Altablagerungen und kontaminierten Betriebsstandorte herangezogen werden können, von denen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und bei denen die Verursachung dieser Gefahr aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (1.3.1960) herrührt. Es wird u.a. festgestellt: Zur Prüfung der polizeilichen Verantwortlichkeit muß zunächst die unmittelbare Ursächlichkeit für einen allgemeingefährdenden Zustand nachgewiesen werden. Trotzdem kann die Verantwortlicheit ausgeschlossen sein, weil z.B. nur rechtlich zuerkannte Befugnisse ausgeübt wurden. Mangels unmittelbarer Verursachung reicht allein die Produktion gefährlicher Stoffe und deren Weitergabe an einen Abfallbeförderer oder Deponiebetreiber zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht aus. kmr/difu
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Altlast, Altlastensanierung, Polizeirecht, Störer, Gefahrenabwehr, Verantwortlichkeit, Haftung, Kosten, Verursacherprinzip, Gemeinlastprinzip, Umweltschutzrecht, Polizei, Verfassungsrecht, Industrie, Umweltschutz, Recht, Umwelt
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Köln: Heymann (1991), XV, 261 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Marburg 1990)
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Altlast, Altlastensanierung, Polizeirecht, Störer, Gefahrenabwehr, Verantwortlichkeit, Haftung, Kosten, Verursacherprinzip, Gemeinlastprinzip, Umweltschutzrecht, Polizei, Verfassungsrecht, Industrie, Umweltschutz, Recht, Umwelt
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Recht - Technik - Wirtschaft; 59