Die Abmahnung.

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SEBI: 90/4334

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S

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Abstract

Eine Abmahnung (§§ 550, 553, 1053, 1054, 1217, 590 a BGB) liegt vor, wenn der eine Vertragspartner deutlich erkennbar vertragswidriges Verhalten des Vertragsgegners beanstandet und damit den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Vertragsverhältnisses gefährdet sei. Die Abmahnung hat also eine Rüge- und Warnfunktion. Unabhängig von den einzelnen Rechtsgebieten und Vertragstypen gibt es für die Abmahnung eine gemeinsame Rechtsgrundlage und allgemeingültige Grundregeln. Eine allgemeine Ausschlußfrist besteht nicht; die erteilte Abmahnung bleibt rechtlich wirksam, solange sie ihre Rüge- und Warnfunktion tatsächlich noch erfüllt. kmr/difu

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Abmahnung, Zivilrecht, Rechtsprechung, Kündigung, Nießbrauch, Pacht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Arbeitsrecht, Arbeit, Mietwesen, Recht, Wohnung

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Bochum: Brockmeyer (1990), XXI, 109 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1989)

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Abmahnung, Zivilrecht, Rechtsprechung, Kündigung, Nießbrauch, Pacht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Arbeitsrecht, Arbeit, Mietwesen, Recht, Wohnung

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Bochumer juristische Studien; 80