Zur Planung und Gestaltung historischer Stadtzentren im Übergang zu sozialer Marktwirtschaft und kommunaler Selbstverwaltung.
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IRB: Z 486
SEBI: Zs 3714-4
BBR: Z 321
SEBI: Zs 3714-4
BBR: Z 321
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Zusammenfassung
Mehr als 200 Städte der neuen Bundesländer verfügen über wertvolle Stadtkerne oder haben in Teilbereichen historische Bedeutung.In der Mehrzahl sind sie in so desolatem Zustand, daß durch einen weiteren progressiven Verfall kulturhistorisch wertvolle Bausubstanz erheblich verloren geht oder kaum aufzuhalten sein wird. Bei der Stadterneuerung wird es erforderlich sein, die Bereitstellung zentraler Mittel zu fördern und das den Kommunen dienende rechtliche Instrumentarium zur vollen Wirkung zu bringen. Neue Ziele und Anforderungen an die Stadtzentren, wie marktwirtschaftliches Verhalten und Wohnfunktionen müssen nach dem Grundsatz des Abwägens zu kompromißhaften Ergebnissen führen und in die städtebauliche Planung eingehen. Es sollten nicht alle Gedanken der früheren Generalbebauungsplanung und städtebaulichen Leitplanung verworfen werden. Gesetzliche Regelungen der Kommune zur Einleitung und Steuerung von Maßnahmen zur Erhaltung und Erneuerung der Städte werden erläutert. (rol)
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Stadtkern, Stadtsanierung, Städtebauförderung, Historische Bausubstanz, Stadtzerstörung, Städtebaulicher Rahmenplan, Bauplanungsrecht, Kommune, Stadterneuerung, Bausubstanz
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In: Archit.(Berlin), 39(1990), Nr.12, S.6-9, Abb.;Lit.
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Stadtkern, Stadtsanierung, Städtebauförderung, Historische Bausubstanz, Stadtzerstörung, Städtebaulicher Rahmenplan, Bauplanungsrecht, Kommune, Stadterneuerung, Bausubstanz