Die Festsetzungen von Bauland aufgrund von Satzungen nach § 34 IV BauGB und einfachen Bebauungsplänen.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Mit dem § 34 IV BauGB sollen die Gemeinden in die Lage versetzt werden, vereinfacht Bauland durch die Einbeziehung von ansonsten im Außenbereich liegenden Grundstücken ausweisen zu können. § 34 IV geht insoweit über die Intentionen des seitherigen § 34 BBauG/BauGB hinaus. Der Beitrag beschreibt dieses Planungsinstrument, nennt die Voraussetzungen seiner Anwendung und geht auf den Planungsablauf ein. Die Abrundungssatzung in Verbindung mit der Abgrenzungssatzung sowie die Entwicklungssatzung werden in ihren spezifischen Anwendungsbereichen beschrieben. Abschließend wird auf die Form der Rechtskontrolle, der Bekanntmachung und Offenlegung eingegangen. (wb)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Planaufstellung, Verfahrensablauf, Planungsziel, Festsetzung, Abrundungssatzung, Baugesetzbuch, Planinhalt, Mindestinhalt, Bekanntmachung, Baugesetzbuch, Paragraph 34, Recht, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 21(1990), Nr.6, S.667-678, Lit.

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Bebauungsplan, Planaufstellung, Verfahrensablauf, Planungsziel, Festsetzung, Abrundungssatzung, Baugesetzbuch, Planinhalt, Mindestinhalt, Bekanntmachung, Baugesetzbuch, Paragraph 34, Recht, Bebauungsplanung

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