Nur Instandhaltungskosten sind Werbungskosten.

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Abstract

Der Autor setzt sich mit der Problematik, dass Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten sofort abzugsfähig sind, aus der Sicht der wohnungseigentumsrechtlichen Dogmatik kritisch auseinander und kommt zum Ergebnis, dass die Entscheidung des BFH nicht nur inkonsequent ist, sondern auch den wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen nicht gerecht wird. Dazu wird auf die einkommensteuerliche Behandlung der Reparaturrücklagen gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, den Abfluss im Sinne von $ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, die Werbungskostenanerkennung und die Einkunftserzielung durch Wohnungseigentümergemeinschaften eingegangen. Es folgen praktische Konsequenzen als Empfehlung an die Wohnungseigentümer. (hg)

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Keywords

Wohneigentum, Besteuerung, Instandhaltung, Einkommensteuer, Wohnungseigentumsgesetz, Rücklage, Werbungskosten, Anerkennung, BGH-Urteil, Entscheidung, Recht, Wohnung

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Wohnungseigentum, Hamburg 40(1989), Nr.3, S.83-84, 86-88, Lit.

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Wohneigentum, Besteuerung, Instandhaltung, Einkommensteuer, Wohnungseigentumsgesetz, Rücklage, Werbungskosten, Anerkennung, BGH-Urteil, Entscheidung, Recht, Wohnung

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