Nur Instandhaltungskosten sind Werbungskosten.
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1989
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
item.page.type
item.page.type-orlis
Authors
Abstract
Der Autor setzt sich mit der Problematik, dass Beiträge zur Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten sofort abzugsfähig sind, aus der Sicht der wohnungseigentumsrechtlichen Dogmatik kritisch auseinander und kommt zum Ergebnis, dass die Entscheidung des BFH nicht nur inkonsequent ist, sondern auch den wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen nicht gerecht wird. Dazu wird auf die einkommensteuerliche Behandlung der Reparaturrücklagen gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, den Abfluss im Sinne von $ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG, die Werbungskostenanerkennung und die Einkunftserzielung durch Wohnungseigentümergemeinschaften eingegangen. Es folgen praktische Konsequenzen als Empfehlung an die Wohnungseigentümer. (hg)
Description
Keywords
item.page.journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Wohnungseigentum, Hamburg 40(1989), Nr.3, S.83-84, 86-88, Lit.