Bauliche Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen - Mindestanforderungen. Hinweise zur Vorschrift der Staatlichen Bauaufsicht 217/90.

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IRB: Z 381

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Abstract

Mit Wirkung vom 1.3.1990 wurde die Vorschrift der Staatlichen Bauaufsicht Nr. 217/90 "Bauliche Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen" für verbindlich erklärt. Sie entstand im Ergebnis der Zusammenarbeit von Fachleuten des Bauwesens und Gesundheitswesens mit Interessenvertretern der Behinderten sowie staatlichen Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen. Die in ihr fixierten Mindestanforderungen betreffen die alten- und behindertengerechte Planung und Projektierung von Wohn- und Arbeitsstätten, öffentlich genutzten Gebäuden, Verkehrsanlagen und Freiräumen. Es werden weitere Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Richtlinien zu dieser Problematik aufgeführt. (bre)

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Behinderter, Bauaufsicht, Baubestimmung, Mindestanforderung, Wohngebäude, Arbeitsstätte, Verkehrsanlage, Freiraum, Körperbehinderter, Öffentliches Gebäude

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Bauzeitung 44(1990), Nr.8, S.361

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Behinderter, Bauaufsicht, Baubestimmung, Mindestanforderung, Wohngebäude, Arbeitsstätte, Verkehrsanlage, Freiraum, Körperbehinderter, Öffentliches Gebäude

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