Erstattung von Aufwendungen bei der Erstellung oder Änderung von Bauleitplänen.
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1990
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Änderungen von Bebauungsplänen beruhen häufig auf Anträgen von Bauherren oder Grundstückseigentümern.In vielen Kommunen wird überlegt, ob die Aufwendungen von den Antragstellern zurückgefordert werden können. Der Aufsatz untersucht die Rechtsgrundlagen für einen Erstattungsanspruch.Das BauGB sieht diese Möglichkeit nicht vor.Der Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags scheitert an § 2 II BauGB. Die vertragsmäßige Verpflichtung der Gemeinde zur Bebaaungsplanänderung ist aus mehreren Gründen unzulässig. Die Gemeinde wäre in der Abwägung der einzustellenden Belange nicht mehr frei. Umgekehrt verlieren Investoren bei einer bereits weitgehend konkretisierten Planung das Interesse, vertragliche Vereinbarungen gegen Kostenerstattung abzuschließen. (wb)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Verwaltungsrundschau, 36(1990), Nr.7, S.237-238, Lit.