Die Belange der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Raumordnungsverfahren.
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SEBI: Zs 237-4
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
BBR: Z 700
IRB: Z 1003
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Abstract
In dem nachstehenden Beitrag wird die These vertreten, daß die Meßgenauigkeit, mit der die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Raumordnungsverfahren von den Fachstellen des Naturschutzes erfaßt werden, verbessert werden sollte. Um genauer messen zu können, bedarf es in diesem Fachbereich genauerer Maßstäbe. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Ansätze im Fachbereich Naturschutz, regionale Leitbilder auszuarbeiten, weiterentwickelt werden. Mehr differenzieren und mehr quantifizieren ist das Verhaltensgebot für diesen Fachbereich. Es ist einfach nicht gut, wenn allgemeine Ziele des Naturschutzes innerhalb eines Raumordnungsverfahrens erst konkretisiert werden müssen. Es ist viel besser, wenn ein möglichst konkretes naturschützerisches Zielsystem mit Prioritäten bereits vorliegt. Ein solches Zielsystem hätte überdies den hoch einzuschätzenden Vorteil, daß naturschützerische Äußerungen von Außenstehenden leichter nachvollziehbar wären und damit auch auf mehr Verständnis und mehr Akzeptanz stießen. - (Verf.)
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Keywords
Landschaftspflege, Naturschutz, Regional, Planungsziel, Raumordnungsverfahren, Zielanalyse
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Raumforschung und Raumordnung, Köln 49(1990), H.2/3, S.92-96, Tab.; Lit.
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Landschaftspflege, Naturschutz, Regional, Planungsziel, Raumordnungsverfahren, Zielanalyse