System des kommunalen Finanzausgleichs.
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IRB: Z 1073
SEBI: Zs 3074-4
BBR: St Rh-Pf Mh
SEBI: Zs 3074-4
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Zusammenfassung
Der kommunale Finanzausgleich wurde durch das Landesgesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz vom 28.10.1977 grundlegend neu geregelt. Danach erhalten die kommunalen Gebietskörperschaften vom Land allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes und zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes. Das Land kann jedoch außerhalb des Steuerverbundes weitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften im Haushaltsplan festsetzen. Die Leistungen des Landes innerhalb des Steuerverbundes erfolgen aus der Finanzausgleichsmasse. Die Verbundmasse wird um das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage erhöht, die von allen kreisfreien Städten und Landkreisen erhoben wird. Die Finanzzuweisungsarten werden einzeln aufgezählt und das System der Schlüsselzuweisungen mit seinem Berechnungsmodus erläutert. Es folgt die Ermittlung der Bedarfsmesszahl und die Berechnung der Finanzkraftmesszahl. Seit 1986 werden zusätzliche Investitionsschlüsselzuweisungen gewährt. (hg)
Beschreibung
Schlagwörter
Gemeinde, Gemeindeverband, Gebietskörperschaft, Verteilung, Berechnung, Gemeindefinanzausgleich, Zuweisung, Bedarfsermittlung, Messzahl, Gemeindefinanzen
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Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz, Bad Ems 43(1990), Nr.4, S.96-100, Abb.;Tab.
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Gemeinde, Gemeindeverband, Gebietskörperschaft, Verteilung, Berechnung, Gemeindefinanzausgleich, Zuweisung, Bedarfsermittlung, Messzahl, Gemeindefinanzen