Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Eigentumswohnungen. WEG §§ 3, 7 IV 1 Nr. 2. BVerwG, Beschluß v. 26.07.1989 - 8 B 112/89/München.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Abstract
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz für einen Neubau davon abhängig macht, daß die heutigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Abgeschlossen sind nämlich nur Wohnungen oder sonstige Räume, die u.a. durch feste Wände und Decken, die den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Trennwände und Trenndecken - insbesondere hinsichtlich des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes - entsprechen, baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind. (rh)
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Eigentumswohnung, Altbau, Bauordnungsrecht, Eigentum, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentum, Abgeschlossenheit, BVerwG-Urteil, Beschluss, Recht, Wohnung
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 43(1990), Nr.13, S.848, Lit.
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Eigentumswohnung, Altbau, Bauordnungsrecht, Eigentum, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentum, Abgeschlossenheit, BVerwG-Urteil, Beschluss, Recht, Wohnung