Haftung der Gemeinde für Schaden durch Eindringen von Wurzeln in Abwasserleitung des Nachbarn; BGB § 1004; HbgAbwG § 15. BGH, Urteil v. 02.12.1988 - V ZR 26/88 - Hamburg.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Zeitschriftenaufsatz
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RE
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Zusammenfassung
Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn Störer. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft den Störer. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Hamburger Abwassergesetzes. (-z-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 42(1989), Nr.16, S.1032-1033, Lit.