Zur Geltung der vom BVerwG festgesetzten Zumutbarkeitsgrenzen für Straßenlärm bei Planungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei Fehlern hinsichtlich der Ermittlung und Gewichtung von Verkehrslärmbelangen. BayVGH, Urteil vom 3.10.1989 - Nr. 8 B 86.3162, nicht rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Abstract
Gegenstand der Verwaltungsstreitsache ist der Planfeststellungsbeschluß zur Verlegung einer Staatsstraße als Ortsumgehung in Bayern. Eine alternativ vorgeschlagene Nordtrasse in Bündelung mit einer Bahnlinie war abgelehnt worden. Die lärmtechnische Beurteilung war nach den bayerischen Richtlinien für den Schallschutz an Straßen erfolgt. Der Bay VGH stellt die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage der Planbetroffenen fest, der Plan ist aufzuheben und kann im Verfahren nicht durch Planergänzung geheilt werden. Im amtlichen Leitsatz wird festgestellt, daß auch in diesem Fall die vom BVerwG in seiner Entscheidung vom 22.5.1987, Meersburg, zugrundegelegten Zumutbarkeitsgrenze für Verkehrslärmimmissionen hätten der Abwägung zugrunde gelegt werden müssen. Diese liegen für ein allgemeines und nicht vorbelastetes Wohngebiet bei 55 dbA tags und 45 dbA nachts. (wb)
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Lärmbelastung, Straßenplanung, Planfeststellung, Verkehrslärm, Richtwert, Grenzwert, Lärmgrenzwert, Zumutbarkeit, Nichtigkeit, BVerwG-Urteil, Urteil, Recht, Verkehr
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.5, S.148-151
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Lärmbelastung, Straßenplanung, Planfeststellung, Verkehrslärm, Richtwert, Grenzwert, Lärmgrenzwert, Zumutbarkeit, Nichtigkeit, BVerwG-Urteil, Urteil, Recht, Verkehr