Die im Miteigentum mehrerer Personen stehende eigengenutzte Wohnung. Zugleich eine Besprechung des "Arbeitszimmer-Urteils" des BFH vom 12.2.1988 - VI R 141/85.
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1989
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Sind mehrere Personen als Miteigentümer an einer Wohnung oder einem Haus beteiligt, so können sich steuerliche Probleme vor allem dann ergeben, wenn die Wohnung oder das Haus nicht insgesamt gemeinschaftlich genutzt wird, sondern einzelne Räume der Wohnung oder auch eine einzelne Wohnung des gemeinschaftlichen Zwei- oder Mehrfamilienhauses von einzelnen Miteigentümern allein genutzt werden. In der Praxis handelt es sich dabei in erster Linie um Fälle, in denen ein häusliches Arbeitszimmer in der gemeinschaftlichen Wohnung und eine Wohnung im gemeinschaftlichen Zwei- oder Mehrfamilienhaus durch einen Miteigentümer allein genutzt wird. IFrage ist, in welcher Höhe bei dem allein nutzenden Miteigentümer die AfA bzw. die Förderung nach § 10 e EStG aus dem jeweiligen Zimmer bzw. der jeweiligen Wohnung möglich ist. In Übergangsfällen, in denen weiterhin ein Nutzungswert der Wohnung nach§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG versteuert werden kann, fragt es sich außerdem, wem der Nutzungswert steuerlich zuzurechnen ist. Damit verknüpft ist die Frage, wer den Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung stellen kann und anschließend eventuell in den Genuß der sog. kleinen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Sätze 4 ff EStG kommt. Die Autoren erläutern die Probleme anhand von Beispielen und Lösungen. (-z-)
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In: Betr.-Berater, 44(1989), Nr.4, S.258-269, Tab.;Lit.