Vom gemeinnützigen Wohnungsunternehmen zum kommunalen Maßnahmeträger.

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IRB: Z 877

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Abstract

Mit dem Steuerreformgesetz 1990 hat der Gesetzgeber die gemeinnützige Wohnungswirtschaft, bislang tragende Säule des sozialen Mietwohnungsbaues, unter gleichzeitiger Aufhebung der Steuerpräferenzen in den Markt überführt. Die Änderung der wohnungspolitischen und wohnungswirtschaftlichen Bedingungen zwingt die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen sich mit den neuen Rahmenbedingungen vertraut zu machen, bisherige Positionen zu überdenken und sich den künftigen Aufgaben zuzuwenden. Es muss der Unternehmenszweck neu formuliert werden. Die Vergangenheit zeigte, dass die Kommunen bei ihren baupolitischen Entscheidungen und Maßnahmen eine Einrichtung zur Hand haben sollten, die zeitnah agieren und Entscheidungsprozesse vorbereiten kann. Ein solches Instrument kann der örtliche Wohnungsbauträger sein, bei dem die Interessen der Gemeinde durch ihre Beteiligung voll gewahrt sind. Als Möglichkeiten der Zusammenarbeit bieten sich an, das Betreuungsverhältnis, das Treuhandverhältnis oder das Unternehmensverhältnis. Es werden einige Beispiele dazu angeführt. (hg)

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Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Gemeinde, Sozialer Wohnungsbau, Mietwohnungsbau, Bauträger, Wohnungspolitik, Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, Bauleitplanung, Wohnungsbestand, Verwaltung, Steuerreform, Rahmenbedingung, Öffentlicher Auftrag, Politik, Wohnungsbau

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 79(1989), Nr.8/9, S.358-361

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Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Gemeinde, Sozialer Wohnungsbau, Mietwohnungsbau, Bauträger, Wohnungspolitik, Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, Bauleitplanung, Wohnungsbestand, Verwaltung, Steuerreform, Rahmenbedingung, Öffentlicher Auftrag, Politik, Wohnungsbau

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